Wichtige Änderungen 2023 bei Lohnsteuer & Sozialversicherung

Auch für das Jahr 2023 hat der Gesetzgeber einige Änderungen vorgegeben, die Lohnsteuer und Sozialversicherungen betreffen. Diese müssen vom Arbeitgeber bei der Entgeltabrechnung für seine Arbeitnehmer entsprechend beachtet werden. Um Neugründern und Unternehmen, die umstrukturieren, eine Hilfe im Änderungsdschungel zu geben, haben wir das Wichtigste in einem Überblick zusammengefasst.

Beachtenswerte Änderungen 2023 für Arbeitgeber bei der Sozialversicherung

Wichtige Änderung Lohnsteuer & Sozialversicherung
  • Neue BBG für gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung:
    4.987,50 Euro brutto/Monat (59.850 Euro brutto/Jahr) – Ost/West gleich
  • Neue BBG für Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV) West:
    7.300 Euro brutto/Monat (87.600 Euro brutto/Jahr)
  • Neue BBG für RV und AV Ost:
    7.100 Euro brutto/Monat (85.200 Euro brutto/Jahr)

Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) hat sich ebenfalls etwas getan. Sie regelt, bis zu welcher Entgelthöhe ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Die Grenze liegt nun bei 5.550 Euro brutto/Monat (66.000 Euro brutto/Jahr).

Wer als Arbeitgeber die freiwillige Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro gegenüber seinen Mitarbeitern erbringen möchte, kann dies steuer- und sozialversicherungsfrei bis zum 31.12.2024 (bar oder als Sachbezug) tun. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Azubis, Minijobber und vorübergehend Beschäftigte.

Die Midijobgrenze hat sich im Jahr 2023 auf 2.000 Euro brutto/Monat erhöht. Dies hat Einfluss auf die Höhe des Beitrags des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, der sich unterhalb dieser Grenze verringert.

Beachtenswert ist zudem, dass der Abruf der eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) seit dem 01. Januar 2023 für Arbeitgeber verpflichtend ist. Arbeitnehmer müssen keine AU mehr in Papierform vorlegen, sondern den Arbeitgeber im Krankheitsfall lediglich informieren.

Auswirkungen der Änderungen 2023 auf die Lohnsteuer

Der Grundfreibetrag hat sich auf 10.908 Euro (Ledige) und 21.816 Euro (Verheiratete) erhöht, was sich mindernd auf die Lohnsteuer von Arbeitnehmern auswirkt. Steuerliche Abzüge von Unterhaltsleistungen sind an diesen Höchstbetrag gekoppelt.

Für Alleinerziehende wurde auch eine Erhöhung kreiert. Der sogenannte Entlastungsbetrag wird auf 4.260 Euro angehoben und in der Steuerklasse II ohne weiteren Antrag anerkannt. Ebenso hat sich die Höhe der Freigrenze für Arbeitnehmer, die noch den Solidaritätszuschlag zahlen, verändert. Diese liegt nun bei 17.543 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 35.086 Euro (Zusammenveranlagung).

Gerne steht Ihnen das fachkundige Team von Northwind HR bei aufkommenden Fragen zu Änderungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung zur Seite!