Neue Regelungen ab 2024 beim Anspruch auf Kinderkrankengeld

Anspruch Kinderkrankengeld 2024

Beim Kinderkrankengeld hat sich einiges getan. Das Hin und Her in den letzten Jahren hat bei vielen Eltern für Verwirrung gesorgt. Ab Januar 2024 gelten nun wieder neue Regelungen. Das Team von Northwind HR hat Ihnen hier zusammengefasst, welche Neuerungen es gibt und wie hoch der Anspruch auf Kinderkrankengeld aktuell ist.

Wissenswertes zum Kinderkrankengeld

Anspruch auf Kinderkrankengeld

Wenn das Kind erkrankt, Betreuung benötigt und beide Elternteile berufstätig sind, gibt es die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen und Kinderkrankengeld zu beziehen. Dies ist gesetzlich geregelt und bindend für Arbeitgeber.

Die Freistellung setzt voraus, dass die Eltern bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und das zu betreuende Kind unter 12 Jahren ist. Bei behinderten Kindern entfällt die Altersgrenze. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Kinderbetreuung von keiner anderen im Haushalt lebenden Person übernommen werden kann. Der Anspruch ist zeitlich befristet und soll dazu dienen, entgangenes Einkommen abzufedern. Das ist alles nicht neu und gilt weiterhin.

Jetzt wird es komplizierter. In den Coronajahren hatte sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld bezüglich der jährlichen Tage erhöht: maximal 30 Arbeitstage am Stück je Elternteil (vorher 10), maximaler Gesamtanspruch jeweils 65 Arbeitstage (vorher 25) – Alleinerziehende 60 Arbeitstage am Stück (vorher 20), maximaler Gesamtanspruch 130 Arbeitstage (vorher 50).

Diese Regelungen für den Bezug von Kinderkrankengeld sind zum 31. Dezember 2023 weggefallen.

Anspruch ab 2024 beim Kinderkrankengeld

Der ab 2024 geltende Anspruch auf Kinderkrankengeld senkt die jüngsten Festlegungen der maximalen Kinderkrankentage ab, erhöht diese jedoch im Vergleich zu vorher. Dies wurde am 24. November 2023 durch den Bundesrat beschlossen und ist im sogenannten Pflegestudiumstärkungsgesetz geregelt.

Folgenden Anspruch haben Sie ab Januar 2024 beim Kinderkrankengeld:

  • Elternteile jeweils 15 Arbeitstage pro Kind
  • Gesamtanspruch je Elternteil 35 Arbeitstage im Jahr
  • Alleinerziehende 30 Arbeitstage pro Kind
  • Gesamtanspruch für Alleinerziehende 70 Arbeitstage im Jahr

Es gibt noch eine weitere Neuerung. Sollte das erkrankte Kind ins Krankenhaus müssen und eine stationäre Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig sein, entfällt die Begrenzung der Kinderkrankentage. In solch einem Fall gilt der Anspruch auf Leistungen so lange, wie die stationäre Behandlung medizinisch erforderlich ist.

Kinderkrankengeld

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