Das gilt für Feiertagsvergütungen

Entgeldfortzahlung

Die arbeitsfreie Zeit an Feiertagen freut viele Arbeitnehmer – doch wie das mit Feiertagsvergütungen ist, ist manchen nicht ganz klar. Da geht es um Fragen rund um die Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder um eventuelle Zuschläge, die der Arbeitgeber vergütet. Was für Feiertagsvergütungen gilt, erläutert Ihnen hier das Team von Northwind HR.

Die Pflicht der Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Wie die Entgeltfortzahlung an Feiertagen zu handhaben ist, scheint auch manchen Unternehmen nicht geläufig zu sein.
So gab es beispielsweise die Klage eines Zeitungszustellers, der seine verweigerte Feiertagsvergütung im Jahr 2019 vor Gericht brachte. Das Bundesarbeitsgericht entschied zu seinen Gunsten und berief sich in seinem Urteil auf das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz (kurz EntgFG). Im dortigen § 2 Absatz 1 heißt es: „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“
Das Gericht und das Gesetz sprechen davon, dass die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen eine „unabdingbare Angelegenheit“ ist. Enthält ein Arbeitsvertrag eine Klausel, die dies ausschließt, ist diese ungültig.

Diese klare Regelung der Feiertagsvergütungen hat für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens Gültigkeit, also auch für Aushilfen, Azubis und Teilzeitkräfte.

Feiertagsvergütungen: Ausnahmen und Zuschläge

Obwohl die Gesetzeslage klar definiert ist, gibt es auch bei Feiertagsvergütungen Einschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen.

Fällt der Feiertag beispielsweise auf einen Tag, der infolge von Schichtplänen oder flexiblen Arbeitszeitmodellen sowieso arbeitsfrei ist, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf dessen Vergütung. Die Entgeltfortzahlung für Feiertage greift nur dann, wenn die Arbeit eigentlich geleistet worden wäre und nur wegen der Feiertagsruhe nicht erfolgt.
Für bestimmte Branchen und Berufsgruppen ist es normal, an Feiertagen und Sonntagen zu arbeiten. Dazu zählen unter anderem medizinische Berufe, Pflegeberufe, Schichtbetriebe und Tätigkeiten in Gastronomie und Hotellerie. Um dies für Arbeitnehmer attraktiver zu machen, zahlen manche Betriebe Feiertagszuschläge.
Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Zuschläge ist im Arbeitsrecht nicht vorgesehen. Aber: Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können diese steuerfrei vergütet werden.

Für die Steuerfreiheit auf Zuschläge an Feiertagen gelten diese Grenzen:

  • bis zu 50 Prozent Zuschlag auf den Grundlohn für Sonntagsarbeit
  • bis zu 125 Prozent Zuschlag auf den Grundlohn für Feiertagsarbeit
  • bis zu 150 Prozent Zuschlag auf den Grundlohn für Arbeit am 1. Mai, Heiligabend oder Weihnachten

Es ist wichtig zu beachten, dass die Feiertagszuschläge als zusätzliche Lohnzahlung geleistet werden. Sie dürfen nicht aus dem eigentlichen Lohn oder Gehalt herausgerechnet werden.

Bei weiteren Fragen zu Feiertagsvergütungen oder dem Wunsch nach Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Lohnabrechnungen sind wir gerne fachkundig für Sie da!