Aktuelles zu Spesen: Neue Regelungen der Verpflegungspauschale

Die abzugsfähige Pauschale für Spesen innerhalb von Deutschland wurde zuletzt im Januar 2020 erhöht. Bei stetig steigenden Preisen ist dies ein Ärgernis für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nun sieht der Gesetzgeber ab dem 01. Januar 2024 Anhebungen bei der sogenannten Verpflegungspauschale vor. Das Team von Northwind HR gibt Ihnen hier einen Überblick, was sich bei den Spesen ändert.

Das sind Spesen

Spesen Abrechnen 2024

Was gemeinhin als Spesen bezeichnet wird, sind Ausgaben auf Dienstreisen, die vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt steuerfrei erstattet werden. Die Erstattung der Kosten erfolgt über eine Spesenpauschale, die sich an der Dauer der Auswärtstätigkeit orientiert. Hintergrund ist, dass sich beruflich Reisende unterwegs nicht so günstig verpflegen können, als wenn sie im Unternehmen selbst oder im Homeoffice tätig wären. So entsteht ein Verpflegungsmehraufwand, welchen die Verpflegungspauschale abdecken soll.

Wichtig ist, dass Spesen als abzugsfähige Reisekosten nur dann anerkannt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die durch eine so gut wie ausschließlich beruflich notwendige Auswärtstätigkeit entstanden sind. Privatreisen, mit einem kleinen geschäftlichen Anteil, gehören demnach nicht dazu. Ebenfalls beachtlich: Schon seit 1996 sind einzelne Spesenabrechnungen nicht mehr zulässig! Spesen dürfen nur noch über die gültige Höhe der Verpflegungspauschale in Abzug gebracht werden – wer höhere Ausgaben hat, muss diese selbst tragen.

Änderungen bei der Verpflegungspauschale ab 2024

Ab 2024 sind leicht erhöhte Spesensätze bei der inländischen Verpflegungspauschale vorgesehen.
Hier sehen Sie die ab 2024 geltenden abzugsfähigen Pauschalen der Spesen, die sich an der Dauer der Abwesenheit bemessen:

  • 24 Stunden: 30 Euro / Tag (vorher 28 Euro)
  • mindestens 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden: 15 Euro / Tag (vorher 14 Euro)
  • mindestens 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden: 15 Euro / Tag (vorher 14 Euro)

Die dritte Abstufung wird noch genannt, da es bis 2014 unterschiedliche Höhen der Verpflegungspauschale gab.

Der Pauschbetrag hat gleichwohl für den Anreise- und Abreisetag Gültigkeit, falls es sich um mehrtägige Dienstreisen handelt. Eine Prüfung der Mindestabwesenheitszeit wird nicht überprüft. Abschließend möchten wir Sie noch auf zwei Dinge aufmerksam machen:
Verpflegungsmehraufwand für dieselbe Auswärtstätigkeit kann höchstens für drei Monate in Anspruch genommen werden!

Für berufliche Reisen ins Ausland gelten andere Verpflegungspauschalen, die Sie gesonderten Tabellen entnehmen können!