Änderung der Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen

Seit dem Jahr 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 01. Juli angepasst, was somit auch für 2023 gilt. Arbeitgeber sind verpflichtet, den entsprechenden Freibetrag bei der Lohnabrechnung für betroffene Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Was es mit den Pfändungsfreigrenzen auf sich hat und wie sich die Änderung beispielhaft auswirkt, können Sie hier nachlesen.

Pfändungsfreigrenzen sichern Existenzminimum und Unterhaltspflichten

Pfändungsfreigrenzen

Bei den Pfändungsfreigrenzen handelt es sich um einen Pfändungsschutz für Schuldner auf deren Einkommen, um die eigene Lebensführung bestreiten und eventuellen Unterhalt leisten zu können. Geregelt, geändert und bekannt gemacht werden die Pfändungsgrenzen im § 850c Zivilprozessordnung. Dieser Schutz vor Pfändung greift bis zu einem bestimmten Betrag des Nettoeinkommens und wird jedes Jahr vom Gesetzgeber in einer neuen Pfändungstabelle festgeschrieben.

Die Betragshöhe des Arbeitseinkommens, welches nicht gepfändet werden darf, ist stark von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten abhängig. So staffeln sich die Freigrenzen nach oben, je mehr unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind. Für Arbeitnehmer, die keinen Unterhalt zahlen müssen, gilt der grundlegende Freibetrag.

Pfändungsfreigrenzen sind zudem bei Guthaben auf einem bestehenden Pfändungsschutzkonto zu beachten. Solch ein P-Konto kann von jeder natürlichen Person einmalig bei einem Kreditinstitut eingerichtet werden. Es räumt dem Schuldner automatisch Pfändungsfreigrenzen ein und schützt ihn bis zu den festgesetzten Beträgen vor Pfändungen oder Lohnabtretungen.

Beachtenswertes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen

Die jährliche Änderung der Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen wird zu Jahresbeginn neu errechnet und muss ab dem 01. Juli entsprechend befolgt werden. Die Beträge der neuen Pfändungstabelle orientieren sich an der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dies ist im § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Zum 01. Juli 2023 ist der grundlegende Freibetrag von 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro gestiegen, was für Gläubiger bedeutet, dass Arbeitseinkommen von Schuldnern bis zu diesem Betrag unpfändbar sind. Durch Unterhaltspflichtige erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen entsprechend. Für Arbeitgeber ist es wichtig, die geänderten Betragsgrenzen zu kennen, um korrekte Lohnabrechnungen zu erstellen. Die aktuelle Pfändungstabelle kann beim Bundesministerium der Justiz (bmj.de) eingesehen und heruntergeladen werden.

Northwind HR ist spezialisiert auf kompetentes Personalmanagement und Lohnabrechnungen und ist bei Fragen rund um Änderungen der Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen gerne für Sie da!