Steuern sparen: Das gilt für die Weihnachtsfeier

Im Rahmen einer Betriebsfeier finden in den meisten Unternehmen alljährlich zum Jahresende Weihnachtsfeiern statt. Die Kosten hierfür werden in der Regel vom Arbeitgeber getragen. In festgesetztem Umfang können diese Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Um Steuern zu sparen, gibt es aber einiges zu beachten. Das Team von Northwind HR hat Ihnen hier aufgeführt, was Sie bei der Ausrichtung Ihrer Weihnachtsfeier berücksichtigen sollten und weist Sie auf mögliche Lösungen hin.

Dann wird eine Weihnachtsfeier von der Steuer anerkannt

Weihnachtsfeier Steuern sparen

Zunächst gilt: Eine Weihnachtsfeier ist nur dann von der Steuer absetzbar, wenn es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt, zu der alle Mitarbeiter eingeladen sind. Dazu gehören auch Minijobber und Aushilfen. Feiern innerhalb der Führungsebene oder in vereinzelten Abteilungen zählen nicht zu den steuerlich begünstigten Veranstaltungen.

Der Gesetzgeber stellt aber noch weitere Bedingungen, damit Sie Ihre Weihnachtsfeier von der Steuer absetzen können:
  • maximale Kosten von 110 Euro pro beschäftigte Person im Jahr
  • Höhe der Maximalkosten ist immer der Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer)
  • Betrag inkludiert Kosten für Location, Geschenke, Speisen, Getränke, Reisekosten und Unterkunft
  • höchstens zwei betriebliche Veranstaltungen im Jahr

Übersteigen die Kosten pro Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 Euro, muss der Arbeitgeber den darüber hinausgehenden Betrag wie normalen Arbeitslohn versteuern. Dies bedeutet, dass darauf Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen.

Kniffe für die Planung der Weihnachtsfeier

Nicht selten ist es so, dass der von der Steuer begünstigte Rahmen in Höhe von 110 Euro pro Person nicht ausreicht. Gerade wenn Betriebe nicht nur eine Weihnachtsfeier, sondern mehrere Veranstaltungen im Jahr durchführen.

Hier ist es ratsam, das Ganze im Vorfeld zu kalkulieren. Es müssen sämtliche Aufwendungen des Jahres addiert und durch die Anzahl der Teilnehmer geteilt werden. Liegt der Gesamtbetrag unter 110 Euro, sind es von der Steuer befreite Zuwendungen.

Ist der Betrag höher und sind mehrere Feiern geplant, können Sie überlegen, die teurere/n Veranstaltung/en steuerlich geltend zu machen – und die verbleibende/n günstigere/n als Arbeitslohn zu versteuern. Oftmals reicht dies für die Steuerersparnis aus.

Erfreulicher Hinweis: Es kommt nicht auf die zeitliche Abfolge der Veranstaltungen an! Es ist also egal, ob Sie die erste oder letzte Feier von der Steuer absetzen!

Beachten Sie aber bitte: Wenn Familienangehörige Ihrer Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier teilnehmen, gilt nach wie vor die Höchstgrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter inklusive Begleitung – der Betrag erhöht sich durch Betriebsfremde nicht!