Pflicht von Unternehmen zur elektronischen Rechnung

Pflicht zur Elektronischen Rechnung für Unternehmen

Von der geplanten Verpflichtung des Bundes zur elektronischen Rechnung im B2B-Bereich werden einige schon gehört haben. Doch bezüglich der Einführung ging es dauernd Hin und Her und auch das Wie und Warum ist vielen nicht klar. Das Team von Northwind HR gibt Ihnen hier einen Überblick zur aktuellen Lage in Sachen E-Rechnung.

Wirrwarr rund um die elektronische Rechnung

Elektronische Rechnungen

Laut der Bundesregierung von Deutschland soll die elektronische Rechnung verpflichtend eingeführt werden, um die ViDA-Maßnahmen der EU erfüllen zu können. Daher wurde das Ansinnen in das sogenannte Wachstumschancengesetz eingearbeitet und der Beginn der Pflicht zur E-Rechnung auf den 01.01.2025 angesetzt.

Daraufhin sträubte sich der Bundesrat und regte eine Verschiebung des Pflichtstartzeitpunktes um zwei Jahre an. Als Gründe wurden Zweifel am eingeräumten Zeitrahmen für Unternehmen zur technischen und organisatorischen Umsetzung genannt. Zudem sei die erforderliche Überarbeitung der CEN-Norm EN 16931 längstens nicht abgeschlossen.

Die Einwände wurden jedoch ignoriert. Im neuen Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 21.02.2024 wurde keinerlei Anpassung der zeitlichen Umsetzung berücksichtigt. Es besteht aber trotzdem noch Hoffnung auf eine verschobene Pflicht für elektronische Rechnungen, da derzeit unklar ist, ob der Bundesrat dem Gesetz im zweiten Anlauf zustimmen wird. Weiteres bleibt also abzuwarten.

Wissenswertes zur E-Rechnung

Die öffentliche Hand verlangt schon seit zwei Jahren eine E-Rechnung (auch als eRechnung oder XRechnung bezeichnet) von deren Zulieferern. Doch bei Rechnungsstellungen untereinander haben sich viele Unternehmen kaum oder noch gar nicht mit der elektronischen Rechnung beschäftigt.
Was muss diese erfüllen und wie muss diese aussehen?

Kurz gesagt: Eine solche Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UstG-E) können. Weiterhin muss sie elektronisch zu verarbeiten sein. Dabei muss die EU-Norm eingehalten werden.

Weitere geplante Vorgaben zur elektronischen Rechnung:

  • gelten für den B2B-Bereich
  • Versand von Rechnungen als PDF per E-Mail sind ab 01.01.2025 nicht mehr zulässig
  • elektronisches Format kann zwischen Rechnungssteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden, muss sich aber in ein von der EU vorgegebenes Format extrahieren lassen

Wie bereits erwähnt, werden Fristen und auch Auslegungen noch diskutiert.
Es soll auch Ausnahmen von der Verpflichtung geben. So sollen Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro weiterhin als Papierrechnung erstellt und übermittelt werden können (§ 33 UstDV).

Pflicht Elektronische Rechnungen

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie weitere Informationen zur elektronischen Rechnung und deren Umsetzung haben möchten!