Die Bundesregierung hat am 11. Oktober 2023 die neuen Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung für das Jahr 2024 vorgestellt. Der Bundesrat muss vor Verkündung im Bundesgesetzblatt noch zustimmen, was jedoch als reine Formsache gilt. Für Arbeitgeber ist es wichtig, die neuen Beiträge zu kennen und ab 01. Januar 2024 anzuwenden. Was sich wie ändert und sonstiges Wissenswertes zu den neuen Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung, hat Ihnen das Team von Northwind HR hier zusammengestellt.
Dazu dienen die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung
Bei den Beitragsbemessungsgrenzen handelt es sich um Rechengrößen, die festlegen, bis zu welchen Arbeitsentgelten Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Sie werden auch Sozialversicherungsrechengrößen oder Versicherungspflichtgrenzen genannt und legen die Höchstbeträge fest. Alles, was an Bruttoeinkommen darüber hinaus geht, fällt nicht unter die Sozialversicherungspflicht und ist beitragsfrei. Dies soll die soziale Absicherung stabil halten.
Die neue Festsetzung der Höchstgrenzen erfolgt in der Regel jährlich und orientiert sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorjahres. Für die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung in 2024 wurden somit die Verdienste aus 2022 herangezogen.
Wichtig zu wissen: Für beitragsfreies Arbeitsentgelt oberhalb der Pflichtgrenze werden keine Ansprüche auf Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Rentenpunkte erworben. Aus den Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung ergibt sich noch ein bedeutender Aspekt. Arbeitnehmer, die mit Lohn oder Gehalt über dieser Grenze liegen, müssen nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verbleiben, sondern dürfen sich privat versichern.
Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung in 2024
Die Betragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung differieren ein wenig zwischen den alten und den neuen Bundesländern, was es zu berücksichtigen gilt.
Hier die neuen Werte im Vergleich zu den alten:
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
Versicherungspflichtgrenze GKV: Ost und West gleich: 5.775 Euro / Monat
Beitragsbemessungsgrenze GKV: Ost und West gleich: 5.175 Euro / Monat (2023: 4.987,50 Euro)
Rentenversicherung / Arbeitslosenversicherung
Ost: 7.450 Euro / Monat (2023: 7.100 Euro)
West: 7.550 Euro / Monat (2023: 7.300 Euro)
Wir sind fachkundig für Sie da! Nehmen Sie bei Fragen zu den neuen Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung gerne Kontakt zu uns auf!